Das Regionalgericht liess offen, ob dies «aus Platz-, Zeit-, finanziellen oder anderen Gründen» erfolgt war. Nachdem die Gründe des direkten Ablads auf dem Dach allerdings rechtserheblich sind, erweisen sich die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen in diesem Punkt als unvollständig. Die Beschuldigte hatte bereits in ihrer Einsprache geltend gemacht, der Verdampfer sei aus Platzgründen auf das Garagendach gestellt worden, so dass die Garageneinfahrt habe frei bleiben können (pag. 15 f.). An der Hauptverhandlung sagte sie aus, man habe den Verdampfer nirgendwo anders als vor der Garage abstellen können.