Festzuhalten ist, dass die Beschuldigte nach den nicht willkürlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen mit dem direkten Ablad auf dem Garagendach einverstanden gewesen war. Etwas anderes wird auch in der Berufungsbegründung nicht geltend gemacht. Die Beschuldigte bringt hingegen zu Recht vor, dass sich die Vorinstanz nicht bzw. jedenfalls nicht näher mit den Gründen der sofortigen Platzierung des Verdampfers auf dem Garagendach befasste. Das Regionalgericht liess offen, ob dies «aus Platz-, Zeit-, finanziellen oder anderen Gründen» erfolgt war.