7 keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken. Die Beschuldigte bringt denn auch nur vor, sie habe nicht gewusst, «wie und wo der Verdampfer nach seiner Anlieferung auf dem Garagendach konkret deponiert» (Hervorhebung hinzugefügt) worden sei. Dies mag für den Zeitpunkt der Lieferung zutreffen, erweist sich allerdings als nicht weiter rechtserheblich. Festzuhalten ist, dass die Beschuldigte nach den nicht willkürlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen mit dem direkten Ablad auf dem Garagendach einverstanden gewesen war.