92 Z. 3) und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung ist weiter davon auszugehen, dass der Verdampfer bereits auf einer Palette geliefert und auch auf dieser auf dem Dach abgestellt worden war. Dies dürfte – trotz der etwas missverständlichen Formulierung, wonach der Verdampfer zunächst durch die Befestigung auf der Palette sowie mittels einer Stahlplatte gesichert worden sei – auch die Vorinstanz so gesehen haben. Die Vorinstanz kam sodann zum Schluss, die Platzierung des Verdampfers auf dem Garagendach sei zwischen der Firma G.________AG und der Beschuldigten abgesprochen gewesen bzw. in deren Einverständnis erfolgt.