92 Z. 44). Es ist demnach mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Lieferung am 27. Juli 2015 erfolgt und der Verdampfer mit dem Kran vom Lastwagen des Lieferanten direkt auf das Garagendach gehoben worden war (vgl. Aussage F.________, pag. 90 Z. 40 f.). Gestützt auf die Aussagen des Zeugen F.________ (pag. 92 Z. 3) und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung ist weiter davon auszugehen, dass der Verdampfer bereits auf einer Palette geliefert und auch auf dieser auf dem Dach abgestellt worden war.