8.2 In Bezug auf den umstrittenen Sachverhalt kam die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Zeugen F.________ zum Schluss, dass die Lieferung der Luft/Wasser-Wärmepumpe inkl. Verdampfer am 27. Juli 2015 erfolgt war. Auch wenn sich der Zeuge in Bezug auf den Zeitpunkt der Lieferung auf eine nicht bei den Akten liegende Auftragsbestätigung berief, erweist sich diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig, zumal der Zeuge wiederholt aussagte, er habe extra noch einmal nachgeschaut (pag. 91 Z. 17 f.; pag. 92 Z. 44).