doppelter Verdampfer mit 2 Ventilatoren] und Abbildung auf pag. 1014). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung erweist sich diesbezüglich als offensichtlich falsch. Der Verdampfer hat ohne Beine und "Überdachung" somit ein Volumen von ca. 1,15 Kubikmetern, mit "Überdachung" und Beinen ein solches von ca. 2,5 Kubikmetern. Weiter ist zum unbestrittenen Sachverhalt zu ergänzen, dass von der Beschuldigten um eine sog. kleine Baubewilligung (nach Art. 32b BauG) ersucht worden war und von der Gemeinde schliesslich auch eine solche erteilt wurde (pag. 1064).