Die Vorinstanz habe demnach zu Unrecht festgestellt, dass der Verdampfer nach der Kontrolle vom 4. August 2015 auf die Betonplatten verschoben worden sei, um ihn dort definitiv zu montieren. Sie habe dabei willkürlich ausser Acht gelassen, dass die Firma G.________AG bei einer dahingehenden Anweisung seitens der Beschuldigten keinen Grund gehabt hätte, nur zwei und nicht alle vier für eine definitive Befestigung erforderlichen Segmentanker zu verwenden (Rz. 21 bis 24 der Berufungsbegründung). Diese Sicherung sei ausserdem durch die installierende Firma G.________AG selbständig veranlasst worden. Die Beschuldigte habe davon weder Kenntnis ge-