Sie habe auch ausser Acht gelassen, dass eine betriebsbereite Montage zu diesem Zeitpunkt aufgrund der dafür notwendigen weiteren Installationen noch gar nicht möglich gewesen sei. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Verdampfer am 4. bzw. 5. August 2015 «montiert» worden sei, sei somit falsch bzw. zumindest irreführend (Rz. 21 der Berufungsbegründung). Der Verdampfer sei nämlich lediglich «provisorisch gesichert» worden. Dies mit zwei (von vier) Segmentankern, wobei es sich um eine jederzeit und einfach lösbare Verschraubung mit dem Untergrund gehandelt habe.