18 und 20 der Berufungsbegründung). Wie und wo konkret der Verdampfer nach der Anlieferung auf dem Garagendach deponiert worden sei, habe sie (die Beschuldigte) nicht gewusst (Rz. 20 der Berufungsbegründung). Die Beschuldigte bringt sodann vor, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Verdampfer zum Zeitpunkt der Kontrollen vom 4. bzw. 5. August 2015 nicht angeschlossen und damit nicht betriebsfähig gewesen sei. Sie habe auch ausser Acht gelassen, dass eine betriebsbereite Montage zu diesem Zeitpunkt aufgrund der dafür notwendigen weiteren Installationen noch gar nicht möglich gewesen sei.