Die Beschuldigte rügt weiter, die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgestellt, dass der Verdampfer zuerst gesichert worden sei, indem er auf einer Palette befestigt und mit Stahlplatten beschwert worden sei. Die Befestigung auf der Palette habe nicht erst nach dem Ablad auf dem Flachdach stattgefunden, sondern der Verdampfer sei bereits auf der Palette angeliefert worden. Auf derselben Palette sei der Verdampfer – zusätzlich provisorisch mit einer Stahlplatte gegen ein Kippen gesichert – dann bis zum 4. August 2015 unverändert stehen geblieben (Rz. 18 und 20 der Berufungsbegründung).