16 und 18 der Berufungsbegründung). Es sei üblich und entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass im Rahmen der Optimierung der Logistik alle Bauteile der Wärmepumpe gleichzeitig geliefert würden dass und der Verdampfer unmittelbar nach seiner Anlieferung ausgepackt worden sei (Rz. 15 und 17 der Berufungsbegründung). Die Beschuldigte rügt weiter, die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgestellt, dass der Verdampfer zuerst gesichert worden sei, indem er auf einer Palette befestigt und mit Stahlplatten beschwert worden sei.