5 Dies sei nicht der Fall gewesen. Bei einem Absetzen auf dem Vorplatz hätte die Garage nicht mehr bestimmungsgemäss genutzt werden können und ausser diesem somit ungeeigneten Ort habe keine ebene Fläche zur Verfügung gestanden. Der Verdampfer sei mithin aus Platzgründen im Zeitpunkt der Lieferung vom Lieferanten mit dem Kran auf das Garagendach gestellt worden. Zudem wäre es widersinnig gewesen, für das definitive Versetzen auf das Garagendach erneut einen Kran beizuziehen (Rz. 16 und 18 der Berufungsbegründung).