7. Vorbringen der Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht Die Beschuldigte rügt in mehrfacher Hinsicht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Sie macht zunächst geltend, es sei in zeitlicher Hinsicht unklar, ob der Verdampfer tatsächlich am 27. Juli 2015 geliefert und auf Veranlassung der Firma G.________AG direkt auf dem Garagendach abgestellt worden sei. Diesen Zeitpunkt der Anlieferung habe der Zeuge F.________ aus einem Lieferschein abgeleitet, welcher sich jedoch nicht bei den Akten befinde (Rz. 14 der Berufungsbegründung).