Bei der Subsumtion des Sachverhalts unter den subjektiven Tatbestand von Art. 50 BauG hielt die Vorinstanz schliesslich in tatsächlicher Hinsicht fest, die Beschuldigte sei einverstanden gewesen, dass der Verdampfer «aus Platz-, Zeit-, finanziellen oder anderen Gründen» direkt auf das Garagendach habe geliefert werden dürfen. Zudem habe sie die Arbeiten in Kenntnis des mündlich verfügten Baustopps weiterführen lassen (E. V.2.2., pag. 133).