Ob die nach dem mündlich verfügten Baustopp vorgenommenen Arbeiten aufgrund der Wetterprognosen unerlässlich gewesen waren, liess die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht offen. Sie verwies darauf, dass es keiner besonderen Sicherungsmassnahmen bedurft hätte, wenn der 200 kg schwere Verdampfer erst nach Vorliegen der Bewilligung geliefert, oder dieser nicht auf dem Dach, sondern bodenerdig abgestellt worden wäre (E. V.2.1. in fine, pag. 133). Bei der Subsumtion des Sachverhalts unter den subjektiven Tatbestand von Art.