Auch sei bereits das ganze Gerät inklusive Zubehör geliefert worden. Die Vorinstanz sah es deshalb als erstellt an, dass der Verdampfer nach dem Willen der Beschuldigten für länger als drei Monate an diesem Standort hätte stehen bleiben sollen und es sich auch nicht um eine blosse Materialablage (i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. m des Baubewilligungsdekrets [BewD; BSG 725.1]) gehandelt habe (E. V.2.1, pag. 131 f.). Ob die nach dem mündlich verfügten Baustopp vorgenommenen Arbeiten aufgrund der Wetterprognosen unerlässlich gewesen waren, liess die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht offen.