Gleichzeitig hielt die Vorinstanz an dieser Stelle fest, dabei habe es sich nicht mehr um eine bewilligungsfreie Vorbereitungsmassnahme gehandelt. Wer eine Baubewilligung für das Aufstellen eines Verdampfers auf dem Garagendach benötige, diesen Verdampfer auf dem Garagendach abstelle, auspacke und ihn mit zwei Segmentankern auf vorgegossenen Betonplatten provisorisch dort montiere, wo er nach Baugesuch hätte zu stehen kommen sollen, habe das Bauwerk längst begonnen.