6.2 Das Regionalgericht erachtete nach erfolgter Beweiswürdigung folgenden Sachverhalt als erstellt (E. IV.2.2., pag. 128): «Die Beschuldigte wusste seit dem 24.03.2009, dass ihre Ölheizung sanierungsbedürftig war. Die Beschuldigte war Bauherrin des Bauvorhabens an der E.________ Strasse, Parzelle ________, in D.________.