Weiter ist unbestritten, dass der Verdampfer im Tatzeitpunkt nicht angeschlossen war. Unbestritten ist zudem das Gespräch zwischen J.________ und A.________ vom 25.06.2015, anlässlich dessen die Beschuldigte gegenüber J.________ sagte, dass sie nun in die Ferien fahre und nach ihrer Rückkehr mit dem Heizungsumbau beginnen werde (pag. 14). Bestritten ist allerdings, wie dies zu verstehen war. Die Beschuldigte bestreitet, dass sich ihre Äusserungen vom 25.06.2015 gegenüber J.________ auf bewilligungspflichtige Arbeiten bezogen haben (pag. 14, pag. 33 Ziff. 15), J._____