Eine Bewilligung für die Errichtung des Verdampfers auf dem Dach lag am 04.08.2015 offensichtlich nicht vor (pag. 15). 3 Unbestritten ist, dass der Verdampfer am 04.08.2015 auf dem Garagendach stand und auf den vorgegossenen Betonplatten montiert wurde (pag. 15, Ziff. 8). Wo er am 04.08.2015 anlässlich der 1. Kontrolle von J.________ stand, ist bestritten. Unbestritten ist jedoch, wo er am 05.08.2015 bei der 2. Kontrolle von J.________ stand. Dies ist auch fotografisch festgehalten (pag. 27).