6. Vorinstanzliche Erwägungen 6.1 Die Vorinstanz hielt zur Ausgangslage und zum unbestrittenen Sachverhalt fest (E. IV.2.1.1., pag. 123 f.): «Die Ölheizung der Beschuldigten war sanierungspflichtig, weil sie zu viel NO2 ausstiess (pag. 82, Frage 2; pag. 23 ff.). Die Beschuldigte reichte deshalb am 25.06.2015 bei der Gemeinde Wohlen ein Baugesuch für den Einbau einer Luft/Wasser-Wärmepumpe (Splitgerät mit aussen aufgestelltem Verdampfer) an der E.________ Strasse, Parzelle ________, in D.________ ein (pag. 1000 ff.). Projektverantwortlicher war F.________ von der G.________AG, die Beschuldigte war Bauherrin (pag.