398 Abs. 4 StPO). Die Kognition der Kammer beschränkt sich damit in tatsächlicher Hinsicht auf eine Willkürprüfung. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101.0) hinausgehende Bedeutung zu.