5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wird von der Beschuldigten vollumfänglich angefochten und ist daher von der Kammer in sämtlichen Punkten zu prüfen. Da allerdings ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).