190 f.) teilte die Strafklägerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme und auf das Stellen von Anträgen im Berufungsverfahren verzichte. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt. 2 4. Anträge der Beschuldigten Die Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer Entschädigung für ihre Verteidigungskosten (pag. 172).