3. Schriftliches Verfahren Mit Verfügung vom 2. November 2016 (pag. 160 f.) wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Innert zweimalig erstreckter Frist reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Februar 2017 (pag. 171 ff.) eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 (pag. 190 f.) teilte die Strafklägerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Stellungnahme und auf das Stellen von Anträgen im Berufungsverfahren verzichte.