2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 15. August 2016 fristgerecht die Berufung an (pag. 107). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 30. September 2016 (pag. 116 ff.). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 (pag. 149 f.) erklärte die Beschuldigte form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts. Die Strafklägerin teilte mit Eingabe vom 1. November 2016 (pag. 156) mit, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erkläre. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom gleichen Tag (pag.