5 III. 13. Da es sich bei den Gesuchstellern um juristische Laien handelt, soll ihnen aus dem Umstand, dass sie mit ihrem Begehren an eine unzuständige Instanz gelangten, kein Nachteil erwachsen. Dies rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund ihrer finanziellen Situation. Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet. Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben.