Dennoch müssen die neuen Hinweise auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von gewisser konkreter Wesentlichkeit sein, damit neue Untersuchungshandlungen gerechtfertigt erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_662/2011 vom 26. Januar 2012). Soweit die Gesuchsteller nach dem Gesagten an einer Wiederaufnahme festhalten wollen, sind sie mit ihrem Anliegen an die Staatsanwaltschaft zu verweisen. 12. Die Beiordnung eines amtlichen Vertreters erweist sich im vorliegenden Verfahren als nicht notwendig und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.