Da eine Einstellung oftmals nicht auf einer umfassenden Prüfung der tatsächlichen Grundlagen beruht und nicht durch ein Gericht erfolgt, ist eine Wiederaufnahme nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig an geringere Anforderungen geknüpft. Dennoch müssen die neuen Hinweise auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von gewisser konkreter Wesentlichkeit sein, damit neue Untersuchungshandlungen gerechtfertigt erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_662/2011 vom 26. Januar 2012).