11. Obwohl sich die Gründe für eine Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO und jene für eine Revision nach Art. 410 StPO gleichen, sind die Voraussetzungen nicht identisch. Da eine Einstellung oftmals nicht auf einer umfassenden Prüfung der tatsächlichen Grundlagen beruht und nicht durch ein Gericht erfolgt, ist eine Wiederaufnahme nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig an geringere Anforderungen geknüpft.