__) günstigsten Sachverhalt auszugehen. Diesbezüglich hat die 1. Strafkammer in ihrem Urteil vom 17. August 2016 bereits festgehalten, dass auch das Bestehen eines Kaufvertrags eine plausible Sachverhaltsvariante darstelle. Nach dem Gesagten stellt der «in dubio pro reo» erfolgte Freispruch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO dar.