Der zitierte Ausschnitt bringt lediglich zum Ausdruck, dass sich eine Zuordnung des Eigentumsrechts an den Erbgegenständen nicht eindeutig vornehmen lasse und damit im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen und entsprechend von einer Verurteilung abzusehen sei. Bei dem von den Gesuchstellern beanstandeten Einstellungsbeschluss sind die Rollen – verglichen mit dem von der 1. Strafkammer beurteilten Fall – umgekehrt. Auch dort ist in «dubio pro reo» von dem für die Beschuldigten (Ehepaar C. und D.________) günstigsten Sachverhalt auszugehen.