Wenn die Gesuchsteller daraus ableiten, die 1. Strafkammer habe verbindlich festgestellt, dass sich die Erbgegenstände im Eigentum der Gesuchstellerin 1 befänden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der zitierte Ausschnitt bringt lediglich zum Ausdruck, dass sich eine Zuordnung des Eigentumsrechts an den Erbgegenständen nicht eindeutig vornehmen lasse und damit im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen und entsprechend von einer Verurteilung abzusehen sei.