__ bestehen nicht zu unterdrückende Zweifel am Zustandekommen eines gültigen Kaufvertrages durch übereinstimmende Willensäusserung der Vertragsparteien. In dubio pro reo ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Kammer geht somit davon aus, dass kein gültiger Kaufvertrag zustande kam und sich die durch den Beschuldigten aus der Wohnung der Ehegatten C. und D.________ entwendeten Uhren am 13. und am 17. Juli 2013 im Eigentum [der Gesuchstellerin 1] befanden.»