«Dass die [Gesuchsteller] mit diesem Kaufpreis einverstanden waren und somit ein Kaufvertrag, der die drei strittigen Uhren umfasst, zustande kam, stellt eine plausible Sachverhaltsvariante dar, die fehlende Einigung betreffend dem Preis eine andere. Keine Variante lässt sich beweismässig zweifelsfrei nachweisen. Trotz der glaubhaften Aussagen der Ehegatten C. und D.________ bestehen nicht zu unterdrückende Zweifel am Zustandekommen eines gültigen Kaufvertrages durch übereinstimmende Willensäusserung der Vertragsparteien.