10. Damit ein Entscheid nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO revidiert werden kann, muss er zu einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch stehen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern nur zu der Frage des Diebstahls äussert, und damit die Besitzverhältnisse an den Erbgegenständen thematisiert. Woraus die Gesuchsteller einen Widerspruch zur Einstellung des Verfahrens gegen D.________ wegen übler Nachrede ableiten, ist nicht nachvoll-