9. Der Vollständigkeit halber ist kurz auf die Frage einzugehen, ob vorliegend ein materieller Revisionsgrund gegeben wäre. Wie bereits bei der Eintretensfrage kann auch hier vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorsitzenden der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern verwiesen werden (pag. 63 ff. bzw. 61).