8. Nach dem Gesagten ist auf das ansonsten form- und fristgerecht gestellte Revisionsgesuch nicht einzutreten. Auch eine von der Generalstaatsanwaltschaft angeregte Weiterleitung im Sinne von Art. 91 Abs. 4 StPO fällt vorliegend ausser Betracht, da die Gesuchsteller mit ihrem Revisionsgesuch nicht an eine unzuständige Behörde gelangt sind, sondern einen ihrem Anliegen nicht dienlichen Rechtsbehelf wählten.