Gleich dem Einstellungsbeschluss selber, kann auch ein in der gleichen Sache erwirkter Beschwerdeentscheid nicht Gegenstand einer Revision sein. Dies ergibt sich vorliegend bereits aus der Rechtsnatur der Beschwerde, die für den Fall einer Abweisung den angefochtenen Entscheid wieder aufleben lässt. Auch generell kann ein Beschwerdeentscheid nur in seltenen – hier nicht einschlägigen – Fällen einer Revision unterzogen werden (dazu SCHMID, Praxiskommentar, N 6 zu Art. 410 StPO).