410 N 27). Wie ein Freispruch hat auch die Einstellungsverfügung, gegen die nicht erfolgreich Beschwerde geführt wird, den Verfahrensabschluss zur Folge, führt zur Rechtskraft nach Art. 437 StPO und damit zur Sperrwirkung von «ne bis in idem» nach Art. 11 StPO (SCHMID NIKLAUS, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, N1 zu Art. 323). Mittel um auf den Entscheid zurückzukommen ist in einem solchen Fall – wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig ausführt – die Wiederaufnahme durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 323 StPO (SCHMID NIKLAUS, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 1587).