7. Nach Art. 410 Abs. 1 StPO kann eine Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist und einen Revisionsgrund geltend machen kann. Nicht revidierbar sind dagegen unter anderem Nichtanhandnahmeverfügungen und Einstellungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft nach Art. 310 und 320 StPO, da diese nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion behandeln (BSK StPO-HEER, Art. 410 N 27).