6. Mit Verfügung vom 28. November 2016 (pag. 81 ff.) wurde den Parteien ein Wechsel in der Verfahrensleitung mitgeteilt. Gleichzeitig erfolgte die Feststellung, dass die Gesuchsteller innert Frist keine Replik einreichten (Verfügung vom 26. Oktober 2016, pag. 75 ff.), der Schriftenwechsel wurde für abgeschlossen erklärt und ein Entscheid in Aussicht gestellt. 3 II.