323 StPO zu beschreiten. Soweit auf das Gesuch eingetreten werde, scheitere eine Revision aber auch an der fehlenden Unverträglichkeit des Widerspruchs zwischen den zu revidierenden Entscheiden und den neuen Tatsachen und Beweismitteln. Die Bestellung eines Rechtsbeistandes erachtet die Generalstaatsanwaltschaft überdies als nicht notwendig. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verzichtete auf eine Stellungnahme oder weitere Beweisanträge (Schreiben vom 21. Oktober 2016, pag. 73).