Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 (pag. 63 ff.) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft ein Nichteintreten bei Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat, eventuell die kostenpflichtige Abweisung des Revisionsgesuchs. Sie begründete ihre Anträge damit, dass Einstellungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft nicht einer Revision unterzogen werden könnten. An diesem Umstand vermöge auch ein bestätigender Beschluss der Beschwerdeinstanz nichts zu ändern. In einem solchen Fall sei der Weg der Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO zu beschreiten.