61), auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten. Da es sich bei einem Beschluss der Beschwerdekammer weder um ein Urteil, noch um einen Strafbefehl, noch um einen nachträglichen richterlichen Entscheid, noch um einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren im Sinne von Art. 410 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) handle, sei er der Revision nicht zugänglich. Im Übrigen sei ein in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ergangener Freispruch auch kein Revisionsgrund. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2016 (pag.