5. Nach Eingang der obgenannten amtlichen Akten gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und der Beschwerdekammer des Obergerichts die Möglichkeit zur Stellungnahme (Verfügung vom 17. Oktober 2016, pag. 51 ff.). Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern beantragte in ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2016 (pag. 61), auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten.