2 2014. Diese seien bei ihren Beschlüssen von einem offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt ausgegangen und hätten damit gesetzeswidrig und willkürlich entschieden (pag. 1 f.). In der Wohnung von C. und D.________ befänden sich weiterhin Wertgegenstände, die der Gesuchstellerin 1 gehörten. Dies ergebe sich ebenfalls aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. August 2016, welches festhalte, dass kein gültiger Kaufvertrag bezüglich der in Frage stehenden Kunstgegenstände zustande gekommen sei (pag. 2 f.).