Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 16 358 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. März 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchstellerin 1 B.________ Gesuchsteller 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gesuchsgegnerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 3. Oktober 2016 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Juli 2014 (BM 13 37359) und gegen den Beschluss der Beschwerdekam- mer vom 19. November 2014 (BK 14 245) Erwägungen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, verfügte am 1. Juli 2014 die Einstellung des Verfahrens gegen C.________ wegen Sachentzie- hung evtl. Veruntreuung, Tätlichkeiten sowie Sachbeschädigung alles zum Nachteil von A.________ (nachfolgend: Gesuchstellerin 1). Mit gleicher Verfügung wurde auch das Verfahren gegen D.________ wegen Sachentziehung evtl. Veruntreuung sowie Tätlichkeiten zum Nachteil der Gesuchstellerin 1 sowie wegen übler Nachre- de evtl. Verleumdung zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Gesuchsteller 2) eingestellt (pag. 175 ff. Vorakten). Die von den Gesuchstellern dagegen am 12. Juli 2014 bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern erhobene Beschwerde (pag. 184 ff. Vorakten), wurde mit Beschluss vom 19. November 2014 abgewiesen (pag. 218 ff. Vorakten). Die dagegen erhobene Beschwerde in Straf- sachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Januar 2015 ab (pag. 230 ff. Vorakten). 2. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. November 2015 wurde der Gesuchsteller 2 wegen Diebstahls zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tages- sätzen zu CHF 20.00 verurteilt (pag. 404 ff. Vorakten). Dagegen meldete er am 13. November 2015 (pag. 445 Vorakten) bei den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern Berufung an und wurde mit Urteil vom 17. August 2016 von der Anschuldigung des Diebstahls freigesprochen (pag. 5 ff.). 3. Am 3. Oktober 2016 reichten die Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Bern ein Revisionsgesuch ein (pag. 1). Sie beantragen die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. November 2014 (BK 14 245) sowie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Juli 2014 (BM 13 37359). Die Eheleute C. und D.________ seien zu verpflichten, die der Ge- suchstellerin 1 gehörenden Erbgegenstände komplett und unbeschädigt zu retour- nieren oder eine entsprechende Geldzahlung zu leisten. Für das von C.________ beschädigte Bild sei eine Entschädigung zu entrichten. Weiter beantragen die Ge- suchsteller die höchste Strafe gegen C. und D.________ wegen Sachentziehung, Sachbeschädigung evtl. Veruntreuung. Nebst dem Schuldspruch sei eine Entschä- digung oder Schadenersatz an die Gesuchsteller zu leisten. D.________ sei wegen übler Nachrede zum Nachteil des Gesuchstellers 2 zu verurteilen, ebenfalls unter Ausrichtung einer Entschädigung oder Schadenersatz. Schliesslich seien sämtliche Verfahrenskosten zu annullieren und den Gesuchstellern sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen (pag. 3). In der Begründung führen die Gesuchsteller aus, die neuen Tatsachen, Beweismit- tel und das rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom 17. August 2016 seien ein- deutig geeignet, eine Verurteilung der Eheleute C. und D.________ herbeizu- führen. Der neue Entscheid des Obergerichts vom 17. August 2016 stehe in unver- träglichem Widerspruch zum Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. November 2014 bzw. 1. Juli 2 2014. Diese seien bei ihren Beschlüssen von einem offensichtlich unrichtig festge- stellten Sachverhalt ausgegangen und hätten damit gesetzeswidrig und willkürlich entschieden (pag. 1 f.). In der Wohnung von C. und D.________ befänden sich weiterhin Wertgegenstände, die der Gesuchstellerin 1 gehörten. Dies ergebe sich ebenfalls aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. August 2016, welches festhalte, dass kein gültiger Kaufvertrag bezüglich der in Frage stehenden Kunstgegenstände zustande gekommen sei (pag. 2 f.). 4. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 (pag. 43 ff.) nahm und gab der Verfahrenslei- ter vom Eingang des Revisionsgesuchs Kenntnis und edierte die amtlichen Akten der Verfügung vom 1. Juli 2014 (BM 13 37359) bei der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland und des Beschlusses vom 19. November 2014 (BK 14 245) bei der Be- schwerdekammer des Obergerichts. Er setzte die Parteien zudem über die bereits erfolgte Edition der amtlichen Akten des Urteils vom 17. August 2016 (SK 2016 6) der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in Kenntnis. 5. Nach Eingang der obgenannten amtlichen Akten gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und der Be- schwerdekammer des Obergerichts die Möglichkeit zur Stellungnahme (Verfügung vom 17. Oktober 2016, pag. 51 ff.). Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern beantragte in ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2016 (pag. 61), auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten. Da es sich bei einem Beschluss der Beschwerdekammer weder um ein Urteil, noch um einen Strafbefehl, noch um ei- nen nachträglichen richterlichen Entscheid, noch um einen Entscheid im selbst- ständigen Massnahmenverfahren im Sinne von Art. 410 Abs. 1 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) handle, sei er der Revision nicht zugänglich. Im Übrigen sei ein in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ergangener Freispruch auch kein Revisionsgrund. Mit Stellung- nahme vom 20. Oktober 2016 (pag. 63 ff.) beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft ein Nichteintreten bei Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat, even- tuell die kostenpflichtige Abweisung des Revisionsgesuchs. Sie begründete ihre Anträge damit, dass Einstellungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft nicht einer Re- vision unterzogen werden könnten. An diesem Umstand vermöge auch ein bestäti- gender Beschluss der Beschwerdeinstanz nichts zu ändern. In einem solchen Fall sei der Weg der Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO zu beschreiten. Soweit auf das Gesuch eingetreten werde, scheitere eine Revision aber auch an der fehlen- den Unverträglichkeit des Widerspruchs zwischen den zu revidierenden Entschei- den und den neuen Tatsachen und Beweismitteln. Die Bestellung eines Rechtsbei- standes erachtet die Generalstaatsanwaltschaft überdies als nicht notwendig. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verzichtete auf eine Stellungnahme oder weite- re Beweisanträge (Schreiben vom 21. Oktober 2016, pag. 73). 6. Mit Verfügung vom 28. November 2016 (pag. 81 ff.) wurde den Parteien ein Wech- sel in der Verfahrensleitung mitgeteilt. Gleichzeitig erfolgte die Feststellung, dass die Gesuchsteller innert Frist keine Replik einreichten (Verfügung vom 26. Oktober 2016, pag. 75 ff.), der Schriftenwechsel wurde für abgeschlossen erklärt und ein Entscheid in Aussicht gestellt. 3 II. 7. Nach Art. 410 Abs. 1 StPO kann eine Revision verlangen, wer durch ein rechtskräf- tiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder ei- nen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist und einen Revisionsgrund geltend machen kann. Nicht revidierbar sind dagegen unter ande- rem Nichtanhandnahmeverfügungen und Einstellungsbeschlüsse der Staatsan- waltschaft nach Art. 310 und 320 StPO, da diese nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion behandeln (BSK StPO-HEER, Art. 410 N 27). Wie ein Freispruch hat auch die Einstellungsverfügung, gegen die nicht er- folgreich Beschwerde geführt wird, den Verfahrensabschluss zur Folge, führt zur Rechtskraft nach Art. 437 StPO und damit zur Sperrwirkung von «ne bis in idem» nach Art. 11 StPO (SCHMID NIKLAUS, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, N1 zu Art. 323). Mittel um auf den Entscheid zurückzukommen ist in einem solchen Fall – wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig ausführt – die Wie- deraufnahme durch die Staatsanwaltschaft nach Art. 323 StPO (SCHMID NIKLAUS, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 1587). Nebst der formellen Rechtskraft setzt auch die Wiederaufnahme einen Wiederaufnahmegrund voraus. Gleich dem Einstellungsbeschluss selber, kann auch ein in der gleichen Sache er- wirkter Beschwerdeentscheid nicht Gegenstand einer Revision sein. Dies ergibt sich vorliegend bereits aus der Rechtsnatur der Beschwerde, die für den Fall einer Abweisung den angefochtenen Entscheid wieder aufleben lässt. Auch generell kann ein Beschwerdeentscheid nur in seltenen – hier nicht einschlägigen – Fällen einer Revision unterzogen werden (dazu SCHMID, Praxiskommentar, N 6 zu Art. 410 StPO). 8. Nach dem Gesagten ist auf das ansonsten form- und fristgerecht gestellte Revisi- onsgesuch nicht einzutreten. Auch eine von der Generalstaatsanwaltschaft ange- regte Weiterleitung im Sinne von Art. 91 Abs. 4 StPO fällt vorliegend ausser Be- tracht, da die Gesuchsteller mit ihrem Revisionsgesuch nicht an eine unzuständige Behörde gelangt sind, sondern einen ihrem Anliegen nicht dienlichen Rechtsbehelf wählten. 9. Der Vollständigkeit halber ist kurz auf die Frage einzugehen, ob vorliegend ein ma- terieller Revisionsgrund gegeben wäre. Wie bereits bei der Eintretensfrage kann auch hier vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorsitzenden der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern verwiesen werden (pag. 63 ff. bzw. 61). 10. Damit ein Entscheid nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO revidiert werden kann, muss er zu einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in un- verträglichem Widerspruch stehen. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Entscheid der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern nur zu der Fra- ge des Diebstahls äussert, und damit die Besitzverhältnisse an den Erbgegenstän- den thematisiert. Woraus die Gesuchsteller einen Widerspruch zur Einstellung des Verfahrens gegen D.________ wegen übler Nachrede ableiten, ist nicht nachvoll- 4 ziehbar. Hinsichtlich der Frage nach dem Bestehen eines Kaufvertrags führte die 1. Strafkammer in ihrem Urteil vom 17. August 2016 folgendes aus (pag. 12): «Dass die [Gesuchsteller] mit diesem Kaufpreis einverstanden waren und somit ein Kaufvertrag, der die drei strittigen Uhren umfasst, zustande kam, stellt eine plausible Sachverhaltsvariante dar, die fehlende Einigung betreffend dem Preis eine andere. Keine Variante lässt sich beweis- mässig zweifelsfrei nachweisen. Trotz der glaubhaften Aussagen der Ehegatten C. und D.________ bestehen nicht zu unterdrückende Zweifel am Zustandekommen eines gültigen Kaufvertrages durch übereinstimmende Willensäusserung der Vertragsparteien. In dubio pro reo ist von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Kammer geht somit davon aus, dass kein gültiger Kaufvertrag zustande kam und sich die durch den Beschuldigten aus der Wohnung der Ehegatten C. und D.________ entwen- deten Uhren am 13. und am 17. Juli 2013 im Eigentum [der Gesuchstellerin 1] befanden.» Wenn die Gesuchsteller daraus ableiten, die 1. Strafkammer habe verbindlich fest- gestellt, dass sich die Erbgegenstände im Eigentum der Gesuchstellerin 1 befän- den, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der zitierte Ausschnitt bringt lediglich zum Ausdruck, dass sich eine Zuordnung des Eigentumsrechts an den Erbgegenstän- den nicht eindeutig vornehmen lasse und damit im Sinne des Grundsatzes «in du- bio pro reo» von der für den Beschuldigten günstigsten Sachverhaltsvariante aus- zugehen und entsprechend von einer Verurteilung abzusehen sei. Bei dem von den Gesuchstellern beanstandeten Einstellungsbeschluss sind die Rollen – verglichen mit dem von der 1. Strafkammer beurteilten Fall – umgekehrt. Auch dort ist in «du- bio pro reo» von dem für die Beschuldigten (Ehepaar C. und D.________) güns- tigsten Sachverhalt auszugehen. Diesbezüglich hat die 1. Strafkammer in ihrem Ur- teil vom 17. August 2016 bereits festgehalten, dass auch das Bestehen eines Kaufvertrags eine plausible Sachverhaltsvariante darstelle. Nach dem Gesagten stellt der «in dubio pro reo» erfolgte Freispruch keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO dar. 11. Obwohl sich die Gründe für eine Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO und jene für eine Revision nach Art. 410 StPO gleichen, sind die Voraussetzungen nicht iden- tisch. Da eine Einstellung oftmals nicht auf einer umfassenden Prüfung der tatsäch- lichen Grundlagen beruht und nicht durch ein Gericht erfolgt, ist eine Wiederauf- nahme nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig an geringere Anforderungen geknüpft. Dennoch müssen die neuen Hinweise auf eine strafrecht- liche Verantwortlichkeit von gewisser konkreter Wesentlichkeit sein, damit neue Untersuchungshandlungen gerechtfertigt erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_662/2011 vom 26. Januar 2012). Soweit die Gesuchsteller nach dem Gesagten an einer Wiederaufnahme festhalten wollen, sind sie mit ihrem Anliegen an die Staatsanwaltschaft zu verweisen. 12. Die Beiordnung eines amtlichen Vertreters erweist sich im vorliegenden Verfahren als nicht notwendig und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5 III. 13. Da es sich bei den Gesuchstellern um juristische Laien handelt, soll ihnen aus dem Umstand, dass sie mit ihrem Begehren an eine unzuständige Instanz gelangten, kein Nachteil erwachsen. Dies rechtfertigt sich auch vor dem Hintergrund ihrer fi- nanziellen Situation. Auf die Erhebung von Kosten wird ausnahmsweise verzichtet. Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Zu eröffnen: - den Gesuchstellern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Bern, 24. März 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6