15. Das Verfahren um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das oberinstanzliche Verfahren ist somit als gegenstandslos abzuschreiben. 11 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden für das oberinstanzliche Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer wird für seine Verteidigungskosten vor oberer Instanz mit CHF 1‘669.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt.